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Satzung

Satzung der Naturforschenden Gesellschaft zu Freiburg im Breisgau

A. Name und Ziele der Gesellschaft

§ 1

Die im Jahre 1821 gegründete Gesellschaft führt den Namen "Naturforschende Gesellschaft zu Freiburg im Breisgau". Sie hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Naturwissenschaften, insbesondere der Naturforschung in Baden und angrenzenden Gebieten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen und Exkursionen, durch die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und andere hierfür geeignet erscheinende Tätigkeiten.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


B. Vermögen der Gesellschaft

§ 2

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig-wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat, und zwar zur Förderung der Naturforschung in Baden.

 

C. Mitgliedschaft

§ 3
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4

Ordentliches Mitglied kann jede Freundin/jeder Freund der Naturwissenschaften werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Dem neuaufgenommenen Mitglied werden eine Mitgliedskarte und die Satzung der Gesellschaft zugestellt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt des Mitglieds oder Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Schädigt ein Mitglied die Zwecke der Gesellschaft, so kann ihr/ihm auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft entzogen werden.

§ 5
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Naturwissenschaft oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Die Wahl eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dem Ehrenmitglied wird hierüber eine Urkunde ausgestellt. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.


D. Mitgliedsbeitrag

§ 6
Der jährliche Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
Der Bezug der Zeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.


E. Mitgliederversammlungen

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft findet einmal jährlich statt; sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch in einem Onlineformat stattfinden. Außerordentliche Sitzungen sind bei dringendem Bedarf einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Einladungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wählt den neuen Vorstand, beschließt über Ehrenmitgliedschaften, setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest und entlastet den Vorstand.

Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stimme ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters. Bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.


F. Geschäftsführung

§ 8
Die Geschäfte der Gesellschaft besorgt der Vorstand. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schriftleiterin/dem Schriftleiter, der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und der Kassenführerin/dem Kassenführer.

§ 9
Die Amtsperiode des Vorstandes umfasst zwei Kalenderjahre. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die/der Vorsitzende sollte als solche/solcher der Gesellschaft jedoch in nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden dienen.

§ 10
Der Vorstand hat alle die Gesellschaft betreffenden Belange vorzuberaten. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen.

§ 11
Der Vorstand wird von einem Beirat, bestehend aus maximal 6 Mitgliedern, beraten. Die Berufung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Beirat ist ausschließlich beratend tätig.

§ 12

Die/der Vorsitzende - oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende - beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein, leitet diese und legt in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor.

§ 13

Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Vorsitzende/den Vorsitzenden im Falle ihrer/seiner Verhinderung. Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt Niederschriften über die Beschlüsse aller Sitzungen an, die von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin/ vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 14

Die Schriftleiterin/der Schriftleiter besorgt den technischen Ablauf der Herausgabe der Zeitschrift und steht dem Redaktionsausschuss vor. Dieser wird auf Vorschlag der Schriftleiterin/des Schriftleiters durch den Vorstand bestellt. Er besteht neben der Schriftleiterin/dem Schriftleiter aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Gesellschaft.

Der Redaktionsausschuss überprüft den wissenschaftlichen Gehalt der zur Publikation eingereichten Manuskripte. Hierzu kann er sich der Dienste weiterer Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler bedienen.

Die Schriftleiterin/der Schriftleiter berichtet der Mitgliederversammlung über den Stand der Publikationsreihe und über die Tätigkeit des Redaktionsausschusses.

§15

Die/der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit kümmert sich um die Außendarstellung des Vereins.

§ 16

Die Kassenführerin/der Kassenführer verwaltet die Kasse der Gesellschaft, legt zu Beginn des Jahres dem Vorstand Rechenschaft über das vergangene Jahr ab und berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 17

Die/Der Vorsitzende und die Kassenführerin/der Kassenführer sind für die Kasse vertretungsbefugt.


G. Änderung der Satzung

§ 18

Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Änderungsanträge sind als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 19

Abweichend von § 18 kann der Vorstand redaktionelle Änderungen beschließen, wenn dies vom Registergericht oder dem Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit verlangt wird. Solche Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die letzte Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2021.